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Hexenverbrennungen

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Die Grundlagen des Hexenwesens gehen auf das germanische Altertum zurück. Wahrscheinlich sind die Hexen aus den weisen Frauen ( Priesterinnen, Ärztinnen, o.ä.) hervorgegangen.(1)
Diese weisen Frauen waren zuerst geehrt.  Später schätzte man sie gering und zauberkundige weise Frauen bezeichnete man als Hexe.

Das Wort Hexe ist aus dem althochdeutschen Wort  “hagzissa”, “hagazussa” abgeleitet.
“Hag” bedeutet Rodung, Feld und Flur, das übrige “die Schädigende”. Eine Hexe ist demnach die Feld und Flur Schädigende.

Der Glaube an Hexerei entstammt dem uralten Zauber- und Gespensterwahn, dem Glauben an “nachtfahrende weibliche Dämonen und vampirartige Nachtweiber” (2), den es auch noch Jahrhunderte nach der Christianisierung gab. Er trug aber noch nicht die Züge des mittel-
alterlichen Hexenwahns. Zu germanischer Zeit war Hexerei nur als Vergehen gegen Leib und Seele strafbar. Erst vom 13. Jahrhundert an und ausgehend von der stärkeren Verfolgung der
Ketzerei wurde die Hexerei als solche zum Religionsverbrechen (Bündnis mit dem Bösen).
Damit wurde die Hexerei der Zuständigkeit der Kirche unterstellt, die sie mit den gleichen Strafen und Verfahren wie für die Ketzerei behandelte:
Verweigerung des Abschwörens, Auslieferung an die weltliche Macht (Staat) zur Vollstreckung der angedrohten Todesstrafe und Anwendung des Inquisitionsverfahrens, das darauf angelegt war, auf jede Weise ein Geständnis zu erlangen.
Der Hexenbegriff der mittelalterlichen Theologie lag in der christlichen Dämonologie begründet und basiert auf aus der Bibel gewonnenen Anschauungen, auf “dualistischen gnostischen Lehren, auf dem Neuplatonismus..... Die Kirche gestand den heidnischen Göttern wirkliche Existenz in Form von Dämonen zu. ( 3)

à Die Folter wurde als “Beweis aller Beweise (probatio probatissimi)” (18) angesehen und unter dem Begriff Peinliche Befragung angewendet. Durch mehrfache Folterung konnte man immer die “gewünschten Geständnisse erlangen, vor allem Mitschuldige erfahren, so dass jeder Hexenprozess mehrere neue Prozesse nach sich zog”(19).
Bei solchen Folterungen wurden den Angeklagten ”alle Haare rasiert, damit das Hexenzeichen zu Vorschein käme”(20). Daneben galt “bleiche Gesichtsfarbe als Zeichen der Ketzer, wilder Blick als Zeichen der Zauberer”(21).
Vor der eigentlichen Folter wurden noch Hexenproben durchgeführt. Hierzu gehörten Wasser- und Feuerprobe, Probe mit der Waage (Unschuldige mussten schwerer sein als geschätzt), Nadelprobe durch Einstechen in das Hexenmal sowie Tränenprobe (Mangel an Tränen).
Herkömmliche Folterarten waren das “Zerdehnen und Ausrenken der Gliedmaßen durch den Aufzug an der Chorda, durch Spannen des Leibes vermittelst der Haspel, oder durch Anhängen von Gewichtssteinen bei über dem Rücken zusammengebundenen Händen, oft begleitet von Rutenschlag auf den nackten Leib”(22). Andere Folter waren “das Einspannen in den Daumenstock, in die Beinschrauben oder “spanischer Stiefel”, wobei so lange zugedreht wurde, bis Blut floss oder bis die Schraube auf zerbrochenen oder zermalmten Knochen aufstand”(23). Beliebt war auch “das Anlegen peinlicher Kleidungsstücke. z.B. der pommerschen Mütze”, welche den Kopf zusammenpresste, des Halskragens, des Leibgürtels, eines mit Eisenstacheln besetzten Korsett, in welches die Hüfte der Angeklagten hineingezwängt wurde.(24). Gerne wurden zusätzlich “zur Verschärfung der Tortour..... unter den Achselhöhlen, oder auch am ganzen Körper.... Fackeln angebrannt oder es wurden stechende Insekten an den bloßen Leib gesetzt, oder eine mäuseeinschließende Schüssel auf den nackten Bauch gebunden”(25). Die geständigen Hexen sind stets zum Feuertod verurteilt und auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden. Das Pulver verbrannter Hexen wurde als Heilmittel verwendet. Wie für Ketzer hatte man auch für Hexen besondere Türme, in denen sie verwahrt und untersucht wurden.

à Die erste Verbrennung einer Hexe fand wohl 1272 in Toulouse statt, nachdem “eine Frau in Südfrankreich die sogenannte Teufelsbuhlschaft (10)” gestand.
Ab dem 14. Jahrhundert setzten dann verstärkt Verfolgungen von Hexen ein, Hinrichtungen wegen “hexerischem Kinderverspeisen und Kinderrauben” (11) erfolgten bereits 1360. Die “Blüte” der Hexenbrände war das 17. Jahrhundert.
Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts sollen “etwa einhunderttausend Menschen zum Feuertod verurteilt worden sein, meist Frauen, nur etwa ein zehntel Männer”(12). Das Vorgehen gegen das Zauberwesen bestätigte Papst Innocenz VIII. in der Bulle Summis desiderantes vom 03.12.1484.
Im Jahre 1487 erschien in Straßburg der Hexenhammer (Malleus maleficarum), ein dreiteiliges Werk der Inquisitoren Heinrich Institoris (Krämer) und Jakob Sprenger. Es muss allerdings angezweifelt werden, dass Sprenger wirklich Mitverfasser des Hexenhammers ist. Servatius Frankel, ein Vertrauter Sprengers und sein Nachfolger als Prior des Kölner Dominikanerklosters schrieb im Sommer 1496 in einem Brief, Institoris habe das Werk allein verfasst. Dafür spricht auch, dass Sprenger nicht anwesend war, “als sich Institoris im Mai 1487 mit gefälschten Unterlagen eine Approbation der Kölner Universität für das Werk erschlich - obwohl er doch Professor an dieser Universität war. ( 13) Die ersten beiden Teile des Hexenhammers schildern das Treiben der Hexen. So wird unter anderem dargelegt, dass die Hexerei auf dem Pakt mit dem Teufel und auf der Teufelsverehrung (Häresie) beruhe. Kirchliche Mittel wie Gebete und Exorzismen würden nicht gegen Taten der Hexen - wie Tötung von Menschen und Tieren, Vernichtung von ungeborenem Leben im Mutterleib, Erzeugung von Krankheiten, Wettermachten - helfen. Im besonderen verursachte die Behexung beim Manne Impotenz und Unfruchtbarkeit bei der Frau. Auch stehe die Hexe mit dem Teufel in geschlechtlichem Kontakt, woraus gefolgert wurde, dass mehr Frauen als Männer Umgang mit dem Teufel haben müssten. Der dritte Teil der Schrift befasst sich mit den Normen der Hexenprozesse und unterweist die Gerichte in dem henkermäßigen Verfahren zur Überführung der Hexen und Zauberer. Geständnisse waren notfalls durch Folter zu erzwingen und in der Regel hatte die Todesstrafe am Ende des Prozesses zu stehen. “Nicht die ketzerische Qualität des .... Verbrechens der Hexen, sondern das Maleficum....[wird] in den Mittelpunkt gestellt” (14). Das Hexentreiben ist “grundsätzlich auf das weibliche Geschlecht zugespitzt” (15) und es “wird versucht, den Hexenprozess in den Kreis der weltlichen Jurisdiktion hinüberzuspielen. An Brutalität und Grausamkeit übertrifft der Malleus Maleficarum alles Frühere”(16).

Grundlage der weltlichen Strafverfolgung war die Peinliche Gerichtsordnung, auch Carolina genannt, die von Kaiser Karl V. erlassen und auf dem Rechstag zu Regensburg 1532 verbunden mit einer Strafprozessordnung zum Reichsgesetz erhoben worden war. Nach diesem Gesetz ist die Strafe nach Gelegenheit und Ärgernis der Übeltat aus Liebe der Gerechtigkeit und um gemeinen Nutzens willen zu ordnen und zu machen [Art. 104]. Strafen waren Feuertod, Vierteilung durch Zerschneiden des Leibes in vier Stücke, Zerstoßung der Glieder durch das Rad, Ertränken, Erhängen und lebendig Begraben. Zauberei war nur dann mit dem Feuertod bedroht, wenn sie Schaden verursachtr: “Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachteyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straffmit dem fewer thun.”( 17). Aber bals hielt sich die Gerichtsbarkein nicht mehr daran. Die Furcht vor Behexung sah meist schon im Erkranken von Mensch und Vieh, im Mißwuchs, im Hagelschlag in Mißernten und sonstigen Plagen und Kriesen das Werk boshafter Unholdinnen, deren Entdeckung man sich leicht machte, denn schon ein unangenehmes Äußeres eines Menschen, nicht sofort erkennbare Erwerbsverhältnisse von Nachtbarn, selbt bloße Anklage lenkten den höchsten Verdacht besonders auf ältere Personen. Teilweise scheint auch Eigennutz die Veranlassung zu Hexenprozessen gewesen sein, da Richter, Schreiber, Büttel, Henker und sonstige am Prozeß Beteiligten reiche Gebühren bezogen. Aufgrund dieser oder ähnlicher Verdachtsmomente wurden Menschen so lange extremen und grausamen Folterungen untzerzogen, bis sie gestanden, eine Hexe zu sein.

à Der Wahn des Hexenglaubens wurzelte so tief, dass es Jahrhunderte bedurfte, bis eine Opposition geduldet wurde und weitere Jahrhunderte, bis sie siegte. Erste Bekämpfer des Hexenwahn waren u.a. die Ärzte J. Weyer in Cleve (1653) und J. Ewich in Bremen (1584).
F. Spee von Langenfeld griff 1631 in seiner Cautio criminalis die Praxis der Hexenprozesse an und Balthasar Bekker, reformierter Prediger in Amsterdam, 1691 in seiner Bezauberten Welt das Prinzip der Dämonologie, den Glauben an den Teufel selbst. Seit der deutsche Rechtsprofessor und Philosoph C. Thomasius in seinen Lehrsätzen von dem Laster der Zauberei (1703) den offenen Kampf mit dem finsteren Vorurteil aufgenommen hatte, trat langsam auch bei der Gerichtsbarkeit ein Umdenken ein. Gegen Mitte des 18. Jahrhunderts entfernte dann die Gesetzgebung in Preußen, Österreich und in anderen Staaten das Verbrechen der Zauberei. In Deutschland wurde die letzte Hexe 1782 in Würzburg verbrannt. Die schweizerin Anna Göldi war 1782 das letzte Opfer des Hexenwahns.

 

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